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 | keine ethische Bewertung von Tierversuchen
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 | kein Programm zum Ausstieg und zur Reduktion der Tierversuche
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 | zwingende Anwendung alternativer Verfahren erst nach behördlicher Genehmigung (nicht bereits, wenn die wissenschaftliche Aussagefähigkeit nachgewiesen ist)
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 | kein Verbot der Versuche an Affen und Menschenaffen
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 | kein Verbot von Tierversuchen, die lang anhaltende, schwere Schmerzen, Schäden und Leiden verursachen
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 | kein Verbot der mehrfachen Versuche an einem Tier
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 | vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Tierversuche, die »leichte« Schmerzen, Schäden und Leiden hervorrufen
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 | rückwirkende Bewertung nur von Versuchen an Affen und von Experimenten, die schwere Schmerzen, Schäden und Leiden herrufen
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 | Veröffentlichungspflicht nur für Versuche an Affen und Experimente, die schwere Schmerzen, Schäden und Leiden hervorrufen
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 | keine strengeren Tierschutzanforderungen in den Mitgliedstaaten mehr möglich |